Öffentlicher Verkehrsraum(1

Damit die straßenrechtlichen Bestimmungen ihre Anwendung finden, muss öffentlicher Verkehrsraum vorhanden sein. Diesen unterscheidet man zwischen rechtlich-öffentlichen Verkehrsraum und tatsächlich-öffentlichen Verkehrsraum.

Nur die oben genannten Verkehrsräume sind von polizeilicher Relevanz. Die Straßenverkehrsvorschriften finden auf dem sogenannten "Nicht-öffentlichen Verkehrsraum" keine Anwendung.




1) Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Verkehrsraum dann öffentlich, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird (vgl. BGHSt 16, 7, 9 f.).