In-Betrieb-Setzen

Unter „Betrieb“ ist nach dem Straßenrecht die bestimmungsgemäße Verwendung des Fahrzeugs als Fortbewegungsmittel, also die Teilnahme am Straßenverkehr zu verstehen.

Dass (auch) die Fahrzeug-Zulassungsverordnung den Begriff des Betriebs in diesem Sinn verwendet, folgt insbesondere aus dem systematischen Zusammenhang, in dem die allgemeinen Regelungen und die Bestimmungen über das Zulassungsverfahren (Abschnitt 1 und 2) sowie Abschnitt 3 und 4 mit der ausdrücklichen Anknüpfung an die Teilnahme am Straßenverkehr stehen. Es gilt für den Begriff des Betriebs die sog. verkehrstechnische (weite) Auffassung. Danach ist das Fahrzeug solange in Betrieb, wie es im öffentlichen Verkehr - das schließt den ruhenden Verkehr ein - belassen wird.(1

Nach der maschienentechnischen Auffassung, die engere Auffassung, ist ein KFz dann in Betrieb, solange seine Betriebseinrichtung (Otto-/Diesel-/Elektromotor) seine Kräfte wirken lässt.(2

Aus versicherungsrechtlicher Sicht ist ein KFz in Gebrauch, solange es bestimmungsgemäß zum Zwecke der Fortbewegung benutzt wird. Der Begriff stimmt mit dem des Führens in den §§ 315c, 316 StGB und §21 StVG überein(3 (Bewegungskomponente).

Es ist durchaus zulässig, vom in Betrieb setzen eines Fahrzeugs auf das Führen und umgekehrt zu schließen.




1) OVG Lüneburg 12. Senat, Beschluss vom 12.03.2009, 12 LA 16/08; Hentschel/König/Dauer, § 9 FZV Rn. 8.
2) Hentschel/König/Dauer, § 1 StVG Rn. 9.
3) Hentschel/König/Dauer, Vor § 23 FZV Rn. 16.