Fahrzeuge

Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger.

Definition aus §2 Nr. 3 FZV

Kraftfahrzeuge

Als Kraftfahrzeuge gelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.

Legaldefinition aus §1 II StVG

Auch die FZV definiert Kraftfahrzeuge, welche vom Sinn her gleich ist: Nicht dauerhaft spurgeführte Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden.

Zu den Landfahrzeugen zählen alle Fortbewegungsmittel, welche sich auf festen Boden bewegen. Sie dürfen nicht spurgeführt, also an Bahngleise gebunden sein. Kann ein Fahrzeug gleichauf durch technische Einrichtungen auf Schienen und auf der Straße fahren, so gilt es als Kraftfahrzeug, wenn es sich auf der Straße befindet und als Schienenfahrzeug (und somit nicht als Kraftfahrzeug im Sinne der StVG / FZV) wenn es sich bauartbedingt auf den Bahngleisen fortbewegt und an diese gebunden ist. Analog verhält es sich bei Luftfahrzeugen. Keine Fahrzeuge in diesem Sinne sind Wasserfahrzeuge (reine Schiffe). Amphibienfahrzeuge sind (Land-) Kraftfahrzeuge, welche über einen zusätzlichen Wasserantrieb verfügen. Sie sind also auch unter Kraftfahrzeuge zu subsumieren.

Maschinenkraft

Als Maschinenkraft ist die Antriebsart zu verstehen. Unwesentlich ist dabei die Art des Antriebs: So kann das Kraftfahrzeug etwa durch einen Verbrennungsmotor (Otto-/Dieselmotor), Elektromotor, Turbine etc. angetrieben werden.(1

Das OLG Oldenburg vetritt hierbei die Meinung, dass eine mechanische Verbundenheit nicht vorliegen muss. Folglich verliert ein Kraftfahrzeug seine Eigenschaft als Fahrzeug nicht, wenn der Motor ausgebaut wird. Gleiches gilt für Kraftfahrzeuge, deren Verwendbarkeit vorrübergehend etwa durch einen Unfallschaden beenträchtigt ist.(2 Widersprüchlicherweise werden jedoch Fahrzeuge, welche i.S.d. Notbehelfsgedanken betriebsunfähige Kraftfahrzeuge, die abgeschleppt oder angeschleppt werden, nicht als solche geführt. (Worlaut aus §33 II Nr. 2 StVZO: Das geschleppte Fahrzeug unterliegt nicht den Vorschriften über das Zulassungsverfahren Nr. 3: und bildet mit dem ziehenden Fahrzeug keinen Zug im Sinne des § 32)

Kraftfahrzeugarten

Die FZV beinhaltet eine Aufzählung von Kraftfahrzeugen in §2 Nr.:

  1. Krafträder
  2. Leichtkrafträder
  3. Kleinkrafträder:
    • Mofa
    • Leichtmofa
    • Fahrrad mit Hilfsmotor
    • eScooter
  4. vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge
  5. motorisierte Krankenfahrstühle
  6. Zugmaschinen
  7. Sattelzugmaschinen
  8. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen
  9. selbstfahrende Arbeitsmaschinen (SAM)
  10. Stapler
  1. Sitzkarren
  2. Oldtimer

Fz

Der Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Kraftomnibus ist in der FZV nicht mit aufgeführt. Dass es sich bei PKW, KOM und LKW um Kraftfahrzeuge handeln, ist dem §4 IV Nr. 1 Personenbeförderungsgesetz zu entnehmen:
(Legaldefinition)
Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Straßenfahrzeuge, die durch eigene Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Schienen oder eine Fahrleitung gebunden zu sein, und zwar sind

  1. Personenkraftwagen Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind,
  2. Kraftomnibusse Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind,
  3. Lastkraftwagen Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind.

Die Aufzählung in §2 FZV ist somit als nicht abschließend anzusehen. Um welche Klasse es sich jeweils bei den Fahrzeugen handelt, ist dem Fahrzeugschein Punkt 1 (Fahrzeugart; alt; Bild oben) oder seit dem 1. Oktober 2005 der Zulassungsbescheinigung Teil II Punkt 5 (Bezeichnung der Fahrzeugklasse; neu) zu entnehmen.

Anhänger

Zum Anhängen an ein Kraftfahrzeug bestimmte und geeignete Fahrzeuge.

Definition aus §2 Nr. 3 FZV

Anhänger sind nach ihrer Bauart dazu bestimmt, von einem KFz gezogen zu werden.

Die Definition umfasst alle KFz-Anhänger. Eine nicht abschliessende Auflistung findet sich wieder in §2 Nr.:

  1. Sattelanhänger
  2. land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte
Weitere Arten von Anhängern sind z.B. Wohnanhänger.

Fahrräder

Fahrrad ist jedes Fahrzeug mit wenigstens zwei Rädern, das ausschließlich durch die Muskelkraft der ihm befindlichen Personen, insbesondere mit Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln, angetrieben wird.(3

E-Bike / Pedelec

Unter E-Bikes fallen alle Fahrräder, welche mit einem Antriebsmotor ausgestattet sind. Sie können, je nach baulichem Zustand, eine bbH (mit Tretunterstützung) von 45km/h erreichen. Darüber hinaus könen E-Bikes auch ohne Trethilfe eine Geschwindigkeit von etwa 20km/h erreichen und fallen somit unter das Zulassungsverfahren. Hier werden die E-Bikes dann als Leichtkraftrad gehandelt.

Fahrräder mit Trethilfe (Pedelec), welche mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer maximalen Nenndauerleistung von 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher, wenn der Fahrer im Treten einhält, unterbrochen wird (4 sind dem Zulassungsverfahren ausgenommen.

Trotz des Wiener Übereinkommens gelten Fahrräder, auch mit Trethilfe, nach dem kommenden Gesetz nicht als Fahrzeuge im straßenverkehrsrechtlichen Sinne.

Dennoch ergibt sich aus der noch gültigen StVZO eine Ausrüstungspflicht (§67 StVZO - lichttechnische Einrichtung an Fahrrädern).

Optisch lassen sich Pedelecs von den E-Bikes durch das Fehlen des Kennzeichenhalters und eines Aufkleber mit der Aufschrift 45km/h unterscheiden. Die baulichen Teile (Motor, Akku) sehen optisch gleich aus.




1) Henschel/König/Dauer, RN. 3 zu §1 StVG.
2) Henschel/König/Dauer, RN. 5 zu §1 StVG.
3) Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr; OLG Oldenburg BZV 1999,390; §1 I des Entwurfs der Fahrrad-Ausrüstungsverordnung (Verordnung nicht gültig!)
4) Artikel 1 der Richtlinie 2002/24/EG; Auch kommender §1 Absatz 3 StVG.