(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die auf öffentlichen Straßenin Betrieb gesetzt werden sollen, müssen von der zuständigen Behörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehrs zugelassen sein. Die Zulassung erfolgt auf Antrag des Verfügungsberechtigten des Fahrzeugs bei Vorliegen einer Bertriebserlaubnis, Einzelgenehmigung oder EG-Typengenehmigung durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens.
(2) Als Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetztes gelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein. (Legaldefinition)
1) Kommender Absatz nach BGBl. I S. 3044; Der Text lag beim Erstellen der CD noch nicht vor. Er kann somit vom Original abweichen! Der Absatz ist zum 1. Juni 2013 zu erwarten.