Was genau versteht man unter dem Begriff der Zulassung?

Der Begriff ist in Artikel 2 der Richtlinien 1999/37/EG des Rates vom 29.04.1999(1 über die Zulassungsdokumente für Fahrzeuge definiert. Hiernach ist die Zulassung die behördliche Genehmigung für den Betrieb eines Fahrzeugs im Straßenverkehr einschließlich der Identifikation des Fahrzeugs und der Zuteilung einer als Zulassungsnummer bezeichneten laufenden Nummer.

Die Erlaubnis ist erteilt, wenn ein amtliches Kennzeichen zugeteilt, das Kennzeichenschild mit diesem Kennzeichen durch die Zulassungsbehörde abgestempelt und eine Zulassungsbescheinigung ausgefertigt wurde.

Die Umsetzung der oben genannten Richtlinie spiegelt sich unter anderem in der FZV wieder. Neben der Fahrerlaubnis-Verordnung ist es ein weiterer Schritt zur schrittweisen Auflösung der StVZO. Seit dem 29.04.2009 ist auch die EG-FGV (Fahrzeug-Genehmigungs-Verordnung) für erstmals in Verkehr kommende Fahrzeuge in Kraft getreten. Mit Einführung der letzten geplanten Verordnung, der Fahrzeug-Betriebsverordnung (FBV), wird die StVZO nur noch für Altfahrzeuge Geltung haben. Bis dahin hat die StVZO jedoch noch in ihrer bisherigen Fassung ihre Gültigkeit!

Neben der EU-Richtlinie besteht auch eine deutsche gesetzliche Grundlage. So heißt es im §1 StVG:
Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gestezt werden sollen, müssen von der zuständigen Behörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sein.
Über die Ermächtigungsnorm, §6 StVG, kann das BmVBS weitere Vorschriften verordnen. Darunter fallen neben der FZV und StVZO noch weitere Vorordnungen.

Zulassungsvoraussetzung

Generell sind erstmal alle für den Straßenverkehr zugelassen (Verkehrsfreiheit). Das beinhaltet sowohl das Führen von Fahrzeugen(2, als auch die Zulassung von Fahrzeugen(3, sofern nicht eine Erlaubnis bzw. ein Erlaubnisverfahren vorgeschrieben ist.

Damit die Zulassungsbehörde ein Fahrzeug zulassen kann, muss eine Typgenehmigung und eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung vorliegen(4.

Zulassungsverfahren

Materieller und formeller Teil der Zulassung

Graf

Damit die Straßenverkehrsbehörde ein Fahrzeug für den Straßenverkehr zulässt, wird zunächt geprüft, ob dieses Fahrzeug den Richtlinien entspricht und mit den aktuellen Gesetzen und Vorschriften korrespondiert, also nicht gegen zulassungsrechtliche Bestimmungen verstößt. Als Grundlage zu diesem materielle Teil bedient sich die Zulassungsbehörde den unterschiedlichen Formen der Betriebserlaubnis bzw. der Typengenehmigungen. Darunter fällt die ABE, EBE, EG-Typengehnemigung, aber auch die BEtriebserlaubnis für Oldtimer und für einzelne Fahrzeugteile. Daneben stehen die formellen Teile. Dazu gehört eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, die bereits mit der Zulassung in Kraft treten muss. Als Nachweis reicht hier eine Versicherungsbestätigung in Form einer Deckungskarte oder auch Doppelkarte. Im digitalen Zeitalter werden die Karten jedoch nicht mehr postalisch versendet. Stattdessen wird eine Nummer der Versicherungsbestätigung vom Versicherungsgeber erzeugt und der Zulassungsbehörde mitgeteilt. Dieser Code wird auch dem Versicherungsnehmer mitgeteilt, den er beim Antrag ebenfalls der Zulassungsbehörde zum Abgleich vorlegen muss. Mit diesem Code bestätigt der Versicherungsnehmer, dass das Fahrzeug versichert ist. Weiterhin muss der Antrag bei der örtlich zuständigen Verkehrsbehörde (in der Regel Zulassungsstelle) eingereicht werden. Örtlich zuständig ist die Behörde, in der das Fahrzeug regelmäßig eingesetzt wird und auch regelmäßig zurück kehrt. Der Wohnort des Verfügungsbereichtigten spielt dabei keine Rolle. Er muss lediglich im Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II sein, sofern diese erstellt wurde.
Als Antwort von der Straßenverkehrsbehörde erhält man nach positiver Prüfung die sichtbare Säule der Zulassung, welches sich in Form der Zuteilung des (amtlichen) Kennzeichen, inkl. das Abstempeln der Kennzeichenschilder (Säule 1), und der Ausstellung der Zulassungsbescheinigung (Säule 2) wiederspiegelt.


1) Richtlinie in der Dateiliste
2) §1 S. 1 FeV in der Dateiliste
3) §16 I StVZO in der Dateiliste
4) §3 I FZV in der Dateiliste