Gemäß §3 Absatz 1 der FZV dürfen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ (ABE) entspricht oder eine Einzelgenehmigung (EBE) erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht.
Es ist somit eine gesetzlich vorgeschriebene Pflichtversicherung, die bereits vor dem Anmelden des Kraftfahrzeuges vorhanden sein muss. In der heutigen digitalen Zeit wird dafür ein Fahrzeug bei der Versicherung gemeldet. Diese nimmt alle notwendigen Daten auf (Halter-Daten und Fahrzeugdaten) und bestätigt mit einem alpha-nummerischen Code die vorläufige Versicherung des Fahrzeugs. Die Versicherung kann als "Mindesttarif" verstanden werden. Rein objektiv wird bei der Anmeldung bei der Versicherung ein Vertrag nach dem Fernabsatzgesetz abgeschlossen, jedoch werden oft die einzelnen Konditionen erst im späteren Verlauf, also nach der Unterzeichnung der Vertragsunterlagen, auf die individuellen Wünsche angepasst. Gleichzeitig mit der Anmeldung wird der alpha-nummerische Code den Straßenverkehrsbehörden zur Verfügung gestellt. Die bis vor wenigen Jahren verschickte "Doppelkarte" ist somit außer Mode geraten und wird heute nicht mehr von den Versicherungen verschickt.
Die Haftplichtversicherung übernimmt in einem Schadensfall alle anfallenden Kosten beim Unfallgegner, sofern der Schaden durch eigene (fahrlässige) Schuld eingetreten ist. Angefangen von der Schadensregulierung, über Schmerzensgeld bis hin zur Rente bei Invalidität.
Das Bundesministerium für Justiz regelt dabei in Absprache mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die gesetzlich vorgeschriebe Deckungssumme, also den maximalen Betrag, den eine Versicherung zu leisten hat. Zum aktuellen Stand sind die Mindestversicherungssummen wie folgt festgelegt:
1. Die Mindesthöhe der Versicherungssumme beträgt bei Kraftfahrzeugen einschließlich der Anhänger je Schadensfall
Wird ein Fahrzeug ohne die Inanspruchnahme einer Versicherung auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt, so stellt dies keineswegs eine einfache Ordnungswidrigkeit dar, sondern erfüllt bereits einen Straftatbestand im Sinne des §6 PflVG.
Anders sieht die Versicherung bei Fahrzeugen aus, die nur für einen bestimmten Zeitraum zugelassen sind. Während innerhalb einer Saison der Versicherungsschutz durch die Versicherung wirksam ist, ruht der Versicherungsschutz außerhalb der Saison. Der Versicherungsgeber ist bei einem Schadenseintritt dann nicht verpflichtet. Ob dann der Tatbestand im Sinne von §6 PflVG erfüllt ist, muss im Einzelfall mit der Versicherung geklärt werden. Jedoch wird mindestens eine Ordnungswidrigkeit gemäß des Tatbestandskatalog Nr. 809600 erfüllt und ist mit 50€ Bußgeld durch die zuständge Verfolgungsbehörde zu ahnden. Selbst das Abstellen eines Fahrzeuges außerhalb des angegebenen Saisonzeitraumes widerspricht der geltenden Gesetzgebung(2.
Von der Versicherungspflicht sind Bund, Länder und größere Kommunen (mehr als 100.000 Einwohner) und kommunale Zweckverbände ausgenommen. Juristische Personen können sich auf Antrag ebenfalls von der Versicherungspflicht befreien.
Sowohl die Zulassungsbehörde, als auch die Versicherer informieren sich darüber, wenn ein Fahrzeug außer Betrieb gesetzt wurde bzw. der Versicherungsschutz erlischt. Zeigt die Zulassungsbehörde der Versicherung eine Abmeldung eines Fahrzeugs an, beruht sich dieser Weg in der Regel auf eine vorherige Abmeldung durch den Halter bei der Zulassung. Meldet die Versicherung der Zulassungsbehörde den Wegfall des Versicherungsschutzes, so stellt sich die Frage nach einem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz. Mit Eingang der Meldung durch den Versicherer wird das Fahrzeug zur Fahnung ausgeschrieben. Diese Information lässt sich anhand der folgenden Bilder verdeutlichen: