Kennzeichen/Kennzeichenschilder

§2 Absatz 1 Satz 2 StVG: Die Zulassung erfolgt auf Antrag des Verfügungsberechtigten des Fahrzeugs bei Vorliegen einer Betriebserlaubnis, Einzelgenehmigung oder EG-Typgenehmigung durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens. Danach und nach §3 Absatz 1 Satz 3 FZV muss ein Kennzeichen ausgegeben werden.

Sie dient durch Registrierung der Identifizierung des Halters eines Fahrzeugs.

Eine rechtliche Unterscheidung zwischen den beiden Wortlauten "amtliches Kennzeichen" (StVG) und "Kennzeichen" (FZV) besteht nicht. Allerdings ist mit dem Kennzeichen nicht das Schild gemeint, sondern der Aufdruck, also eine Kombination aus Buchstaben für den Zulassungsbezirk (Unterscheidungszeichen) oder des Landes / der Behörde (gemäß Anlage 3 der FZV) und einer auf das Fahrzeug bezogene Erkennungsnummer (nach Vorlage der Anlage 2 der FZV). Letzteres darf nicht gegen die guten Sitten verstoßen.
Die Bundesregierung empfiehlt daher den Zulassungsstellen Abkürzungen, die auf nationalsozialistische Vereinigungen und Einrichtungen hinweisen, nicht zu vergeben. Dies sind im Folgenden HJ (Hitlerjugend), KZ (Konzentrationslager) NS (Nationalsozialismus), SA (Sturmabteilung), SD (Sicherheitsdienst) und SS (Schutzstaffel). Da es sich nur um eine Empfehlung handelt, sind diese Buchstabenkombinationen also antreffbar. Mit hoher Wahrscheinlichkeit handelt es sich dann um die Initialen des Halters. Alternativ käme eventuell eine strafbare Handlung nach §86a StGB in Betracht.
Zahlenkombinationen wie 18, 28, 84, 88, 1347 etc. unterliegen keiner bekannten verneinenden Empfehlung.
Mit Blick auf Anlage 2 (zu § 8 Absatz 1 Satz 4) sind bis auf die Umlaute "Ä", "Ö" und "Ü" rechtlich gesehen alle Buchstaben / Zahlenkombinationen zulässig.

Die Ausgestaltung der Kennzeichenschilder erfolgt unterschiedlich. Gleich bleibt jedoch der Grundsatz aus §10 FZV:

  • Grundsätze:
    • weißer Hintergrund (Absatz 1)
    • dürfen nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein (Absatz 2)
    • dürfen nicht ohne Genehmigung abgedeckt sein (Absatz 2)
    • müssen reflektieren
    • tragen eine Registrierungsnummer
    • Form, Größe und FE-Schrift entsprechend Anlage 4 der FZV
    • Ausgenommen sind militärische Fahrzeuge
  • "normale" Kennzeichenschilder (§8 FZV)
    • schwarz gerandet (Absatz 1)
    • schwarze Schrift
  • Oldtimerkennzeichenschilder
    • Zusatz Kennbuchstabe "H" (§9 I Nr. 1)
  • rotes Oldtimerkennzeichenschilder (§17 II FZV)
    • rote Schrift
    • Erkennungsnummer nur Zahlen
    • Erkennungsnummer beginnt mit "07"
  • steuerbefreite Kraftfahrzeuge
    • grüne Schrift (§9 II)
    • Ausgenommen der im Absatz 2 Nr. 1-8 genannten Fahrzeuge
  • Saisonkennzeichenschilder (§9 Absatz 3 FZV)
    • Eintragung des Betriebszeitraumes gemäß Anlage 4
  • Kurzzeitkennzeichen (§16 FZV)
    • Zusatz des Zulassungszeitraums gemäß Anlage 4
    • Maximal 5 Tage gültig
    • Keine Buchstaben in der Erkennungsnummer
    • Erkennungsnummer beginnt mit "03" oder "04"
  • rotes Kennzeichenschild (§16 FZV)
    • rote Schrift
    • Erkennungsnummer nur Zahlen
    • Erkennungsnummer beginnt mit "06" für Händler
    • Für maximal 10 Fahrzeuge gültig
    • Erkennungsnummer beginnt mit "05" für technische Prüfstellen
  • Wechselkennzeichenschild (§8 FZV)
    • wie "normale" Kennzeichenschilder
    • Für maximal 2 Fahrzeuge gültig
    • Nur gültig mit dem fahrzeugbezogenen Teil
    • Es dürfen nicht beide Fahrzeuge gleichzeitig in Betrieb sein.
  • Ausfuhrkennzeichenschild (§19 FZV)
    • wie "Saison"
    • Maximal 1 Jahr gültig
    • Das Datum besagt den Tag, wann das Fahrzeug die Bundesrepublik verlassen haben muss
  • Kennzeichenschilder für Motorräder (Anlage 4 FZV)
    • Nur beispielhaft gezeigt
  • Versicherungskennzeichenschilder (§27 Absatz I Satz 4 FZV)
    • Maximal 1 Jahr gültig (Stichtag: 01. März)
    • Wechsel der Faben: schwarz -> blau -> grün
    • Besteht nur aus Erkennungsnummer
    • Auch in rot möglich (§28 FZV), dann keine Anbringungspflicht; erster Buchstabe ein "Z".
 

Abstempeln

Ein Fahrzeug ist zugelassen, wenn die Zulassungsbehörde das Kennzeichenschild auch abgestempelt hat.
Damit ist schlicht das Aufbringen der Stempelplakette der Zulassungsbehörde gemeint. Neben dem Landeswappen ist der jeweilige Kreis dort abzulesen.

Bei Kurzzeitkennzeichen wird ein Fahrzeugschein nach Anlage 9 der FZV ausgegeben und eine blaue (verkleinerte) Stempelplakette auf das Kennzeichenschild aufgebracht. Fahrzeuge, für die ein Ausfuhrkennzeichen erteilt wurde, wird statt der blauen Stempelplakette eine rote (ebenfalls verkleinerte) verklebt.

Das Aufkleben der HU-Plakette fällt nicht unter den Begriff der Abstempelung.

HU-Plakette

Der Vollständigkeit halber soll die HU-Plakette hier nur kurz angesprochen werden. Sie wird grundsätzlich von den technischen Prüfstellen erteilt. Neben den oben gezeigten Farben sind auch die Farben "Grün" und "Pink" zulässig. Die Farben wechseln jährlich. So folgen im Jahre 2017 und 2018 die nicht aufgeführten HU-Plaketten. Im Jahr 2019 wird die HU-Plakette wieder die Hauptfarbe "Orange" haben.