Allgemeine Betriebserlaubnis, Genehmigungen

Damit die Zulassungsbehörde ein Fahrzeug zulassen kann, muss eine Typgenehmigung und eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung vorliegen(1.

Typgenehmigungen werden in §2 Nr. 4-8 aufgeführt.

EG-Typgenehmigung, nationale Typgenehmigung, Einzelgenehmigung, Übereinstimmungsbescheinigung, Datenbestätigung

Alle fünf Genehmigungen erfüllen den selben Zweck. Sie bescheinigen, dass ein Fahrzeug, ein System, ein Bauteil, eine selbstständige technische Einheit oder der Beschaffenheit zum Zeitpunkt seiner Herstellung, einem nach der jeweiligen EG-Typgehnemigungsrichtlinie, im Sinne des StVG / der StVZO oder den jeweiligen Angaben entspricht. Die Umsetzung der EG-Richtlinien erfolgt in der EG-FGV und ist nach §6 StVG rechtskräftig. Ob ein Fahrzeug, ein System etc. genehmigt wird, entscheidet für Typgenehmigungen das Kraftfahrt-Bundesamt(2 und für Einzelgenehmigungen die nach Landesrecht zuständigen Stellen. Bei Genehmigung ausländischer Herstellungen ist die Genehmigungsstelle jeweils die des Mitgliedstaates bzw. des ausländischen Staates.

Zu den üblichen Typgenehmigungen zählt die Allgemeine Betriebserlaubnis für Fahrzeuge (Serienfahrzeuge: §20 StVZO), Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge / Fahrzeugteile (§21/22 StVZO) und Gutachten für die Erteilung einer Betriebserlaubnis für Oldtimer (§23 StVZO).

Eines dieser Dokumente ist mitzuführen und zuständigen Personen (z.B. Polizei, TüV) auszuhändigen.(4 Dies entfällt, wenn der Nachweis mit anderen amtlichen Dokumenten nachgewiesen werden kann. Bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen kann dafür die Zulassungsbescheinigung Teil 1 ausgehändigt werden, sofern dort im Feld "Nummer der EG-Typengenehmigung oder ABE (K)", "Bemerkung und Ausnahmen (22)" oder sonstiger geeigneter Flächen (Kennzeichen+Zulassungsbescheinigung) alle verbauten Teile, die über die Serie hinaus angebracht wurden, eingetragen sind(4.

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Bei einer Kontrolle gilt es, die mitgeführten Dokumente mit dem Fahrzeug bzw. dem Bauteil zu vergleichen. Während in einer Zulassungsbescheinigung das Kennzeichen und die Fahrgestellnummer notiert ist, steht in einer ABE eine "E"-Nummer bzw "KBA"-Nummer. Diese Nummer muss deckungsgleich mit dem Anbauteil am Fahrzeug sein. Auch ist der ABE zu entnehmen, ob das Anbauteil auch für das Fahrzeug geeignet ist. Fehlt die Nummer auf dem Anbauteil, sei sie bewusst abgekratzt oder durch einen Unfall nicht mehr sichtbar, oder ist es nicht für das Fahrzeug geeignet, so drängt sich die Frage auf, ob die Betriebserlaubnis erloschen ist. Zumindest ist nach rechtlicher Betrachtung das Weiterfahren zu unterbinden.
Sind bei einem Fahrzeug die hinteren Fensterscheiben durch Folie abgedunkelt und die "e" Nummer mit dem "Überschnitt" nicht vorhanden, so kann der Fahrer aufgefordert werden, die Folie wieder restlos zu entfernen.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist das Teilegutachten. Es ist keine Betriebserlaubnis im eigentlichen Sinne. Es verlangt aber ausdrücklich einen ordnungsgemäßen Einbau, welcher dokumentiert sein muss!

Die oben aufgeführten Bilder sollen als Beispiel dienen, denn daneben exisitieren weitere Zeichen, welche die Genehmigung dokumentieren:

Teile mit allgemeiner Bauartgenehmigung (§22a StVZO) haben ein Prüfzeichen, bestehend aus:
  • einer Wellenlinie von drei Perioden
  • einem oder zwei Kennbuchstaben
  • einer Nummer, und soweit erforderlich, zusätzliche Zeichen.
Teile mit allgemeiner Betriebserlaubnis (§22 StVZO) haben ein Typzeichen, bestehend aus:
  • den Buchstaben "KBA" und
  • einer Ziffernfolge (Genehmigungsnummer).
siehe hierzu Beispielbild oben
Teile und Einzelbetriebserlaubnis (§22 StVZO) oder mit Einzelbauartgenehmigung (§22a StVZO) haben eine Kennzeichnung, bestehend aus
  • einem Unterscheidungszeichen der Prüfstelle und
  • einer Prüfnummer.
Teile mit EWG-Bauartgenehmigung haben ein Genehmigungszeichen, bestehend aus
  • einem Rechteck mit dem Buchstaben "e",
  • der Kennzahl oder dem Kennbuchstaben des genehmigten Mitgliedstaats,
  • einer Bauartgenehmigungsnummer und
  • ggf. zusätzliche Zeichen.
Teile mit ECE-Genehmigung haben ein Genehmigungszeichen, bestehend aus
  • einem Kreis mit dem Buchstaben "E",
  • der Kennzahl des genehmigten Staates,
  • einer Genehmigungsnummer,
  • ggf. dem Buchstaben "R" und/oder der Nummer der entsprechenden ECE Regelung und ggf. zusätzliche Zeichen.
siehe hierzu Beispielbild oben
Teile mit EG-Typgenehmigung / EWG-Betriebserlaubnis als technische Einheit haben ein Betreiberlaubniszeichen, bestehend aus
  • einem Rechteck mit dem Buchstaben "e", gefolgt von einer Kennzahl oder den Kennbuchstaben des genehmigten Mitgliedstaates und einer Ziffernfolge.
Teile mit Bauartgenehmigung der ehemaligen DDR haben ein Genehmigungszeichen, bestehend aus
  • den Kennbuchstaben "KTA-BAG" bzw. "KTA-TS" und
  • der Nummer der ABG (BAG) bzw. des Typscheins (TS).
  Bilderquelle: PD Kaiser
Teile mit Teilegutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen haben keine standardisierte Form oder Kennzeichnung.
Eine Auflistung ist an dieser Stelle nicht möglich. Jedoch ist eine Kennzeichnug dem Gutachten zu entnehmen.



1) §3 I FZV
2) §2 I EG-FGV
3) §2 II EG-FGV
4) §19 IV StVZO